Versorgungsrechner

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Servicezeiten

Mo-Do:8.00-16.00 Uhr
Fr:   8.00-13.00 Uhr

 

Die Kommunale Versorgungskasse hat ihr Leistungsangebot um einen Versorgungsrechner erweitert. Dieser bietet Ihnen nunmehr die Möglichkeit Ihren bisher erreichten oder den zukünftigen Versorgungsanspruch selbst zu berechnen.

Die Versorgung wird lediglich nach den Regelungen von § 24 Landesbeamtenversorgungsgesetz Rheinland-Pfalz (LBeamtVG) berechnet. Insoweit werden die Amtszeitregelung für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit nach § 83 LBeamtVG sowie eventuelle Übergangsregelungen nach § 90 LBeamtVG nicht berücksichtigt.

Im Versorgungsrechner sind zudem nachstehende Besonderheiten nicht enthalten:

  • Die Berechnung eines evtl. günstigeren Ruhegehaltssatzes nach dem Übergangsrecht für am 31.12.1991 bereits vorhandene Beamtinnen und Beamte.
  • Der Wegfall des Versorgungsabschlags, wenn eine Beamtin bzw. ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und 45 Jahre mit berücksichtigungsfähigen Zeiten erreicht hat.
  • Eintritt in den Ruhestand von Lehrkräften wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze               (§ 37 LBG).
  • Bei Feuerwehrbeamtinnen und -beamten im Einsatzdienst ist eine Berechnung wegen Dienstunfähigkeit nicht möglich, sondern nur wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze.
  • Kindererziehungs- und Pflegezuschläge nach §§ 66 ff. LBeamtVG
  • Berücksichtigung etwaiger Kürzungsbeträge aufgrund einer Ehescheidung gemäß §§ 81 ff. LBeamtVG

 

Sofern Sie Fragen zum Versorgungsrechner haben, können Sie sich gerne telefonisch an die Ihnen bekannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Kommunalen Versorgungskasse wenden.

Bitte beachten Sie, dass die Auskunft keine verbindliche Zusage über die Höhe der späteren Versorgungsbezüge darstellt; sie steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der von Ihnen eingegebenen Daten. Demgemäß können aus den durchgeführten Berechnungen keinerlei Rechtsansprüche irgendwelcher Art hergeleitet werden. Die Berechnungen haben lediglich einen Informationscharakter und sollen eine unterstützende Hilfe für die allgemeine Altersvorsorge darstellen.

Ergänzende Hinweis

Gerne erstellen wir Ihnen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses auch individuelle Versorgungsauskünfte (vgl. § 9 Absatz 5 LBeamtVG). Dementsprechende Anträge richten Sie bitte zunächst an Ihre für Sie zuständige Personaldienststelle. Diese prüft sodann Ihren Antrag und leitet diesen an uns weiter.

Das Berechnungsprogramm berücksichtigt nicht die besonderen Vorschriften für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit. Wir empfehlen Ihnen daher in jedem Fall, sich wegen einer schriftlichen Versorgungsauskunft an die Kommunale Versorgungskasse zu wenden.

 

 
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