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31.01.2024 07:24 Alter: 89 days
Kategorie: ppa aktuell

Inflationsausausgleichszahlung im Beamten- und Versorgungsbereich

Inflationsausgleich Besoldung und Versorgung aufgrund des Entwurfes des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025


Den Beamtinnen und Beamten, den Richterinnen und Richtern, den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren sowie den Empfängerinnen und Empfängern von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) wird einmalig zum Stichtag 09.12.2023 und laufend für die Zeit von Januar 2024 bis Oktober 2024 jeweils ein Inflationsausgleich gewährt.

Die Auszahlung des Inflationsausgleichs erfolgt unter dem Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung. Ebenso erfolgt die Zahlung im Hinblick auf mögliche Konkurrenz- und Anrechnungsvorschriften unter dem Vorbehalt der Rückforderung. 

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Folgender Personenkreis hat einen Anspruch auf Auszahlung der einmaligen sowie der laufenden Sonderzahlung für den Zeitraum von Januar 2024 bis Oktober 2024:

  • Beamtinnen und Beamte
  • Richterinnen und Richter
  • Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren
  • Empfängerinnen und Empfängern von Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag nach den §§ 11 bis 26 des LBeamtVG
  • Empfängerinnen und Empfängern von Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 27 bis 40 des LBeamtVG


Inflationsausgleichs-Einmalzahlung 

Die Höhe der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung beträgt für Beamtinnen und Beamten 1.800 Euro. Im Versorgungsbereich ist der vorgenannte Betrag mit dem maßgebenden Ruhegehaltssatz und ggfs. den maßgebenden Anteilssätzen der Hinterbliebenenversorgung (Witwen und Witwer mit 60 % bzw. 55 %, Vollwaisen mit 20 %, Halbwaisen mit 12 %) zu multiplizieren.

Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren beträgt die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung 1.000 Euro.


Inflationsausgleichs-Monatszahlungen 

Die Höhe der Inflationsausgleichs-Monatszahlungen zwischen Januar 2024 und Oktober 2024 betragen für Beamtinnen und Beamten Beschäftigte in den Bezugsmonaten jeweils 120 Euro.

Im Versorgungsbereich wird der Betrag in Höhe von 120 Euro indes mit dem maßgebenden Ruhegehaltssatz und ggfs. den maßgebenden Anteilssätzen der Hinterbliebenenversorgung (Witwen und Witwer mit 60 % bzw. 55 %, Vollwaisen mit 20 %, Halbwaisen mit 12 %) multipliziert.

Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren betragen die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen in Bezugsmonaten jeweils 50 Euro.


Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigte erhalten die vorstehenden Inflationsausgleichszahlungen anteilig zu ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit gekürzt gezahlt. Gemäß Artikel 1 Abs. 3 des LBVAnpG 2024/2025 gelten die Bestimmungen nach § 9 Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz RLP (LBesG RLP) entsprechend. Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse am Stichtag 9. Dezember 2023 für die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung bzw. der Erste des jeweiligen Bezugsmonats für die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen. Dies gilt entsprechend für Auszubildende in sog. Teilzeitausbildungsverhältnissen.


Inflationsausgleichs-Einmalzahlung

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen im Besoldungsbereich sind, dass

  • am 09.12.2023 unter den Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes oder der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare fallen,
  • sich am 09.12.2023 in einem aktiven Dienst- oder Ausbildungsverhältnis befunden haben und
  • in der Zeit vom 01.08.2023 bis 09.12.2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge hatten.

Für den Versorgungsbereich liegen der Einmalzahlung folgende Anspruchsvoraussetzungen zugrunde:

  • am 09.12.2023 laufende Versorgungsbezüge im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBeamtVG beziehen und
  • am 09.12.2023 unter den Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Rheinland-Pfalz fallen.


Inflationsausgleichs-Monatszahlungen

Die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen in den Monaten Januar 2024 bis Oktober 2024 (Bezugsmonate) sind zahlbar mit den Bezügen des jeweiligen Bezugsmonats.

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen für den monatlichen Inflationsausgleich sind jeweils, dass

  • an mindestens einem Tag in dem jeweiligen Kalendermonat (Bezugsmonat) unter den Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes oder der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare fallen,
  • sich an mindestens einem Tag in dem jeweiligen Kalendermonat (Bezugsmonat) in einem aktiven Dienst- oder Ausbildungsverhältnis befunden haben und
  • An mindestens einem Tag in dem jeweiligen Kalendermonat (Bezugsmonat) Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge hatten.


Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats. Bei Neueinstellungen im laufenden Kalendermonat gilt der erste Tag des Beamtenverhältnisses für den Bezugsmonat; für die folgenden Monate des Beschäftigungsverhältnisses gilt dann jeweils wieder der Monatserste.

Im Versorgungsbereich sind folgende Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen: 

  • im jeweiligen Monat laufende Versorgungsbezüge im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBeamtVG beziehen,
  • im jeweiligen Monat unter den Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Rheinland-Pfalz fallen und
  • im jeweiligen Monat die Versorgungsbezüge nicht wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften in voller Höhe ruhen.


Anrechnungs- und Konkurrenzvorschriften

Für den Besoldungsbereich:

Die Sonderzahlungen werden jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal gewährt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 14 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend.

Stehen vergleichbare Leistungen bei dem gleichen Dienstherrn zu, werden diese auf die Sonderzahlungen aus dem Beamtenverhältnis vollständig angerechnet. Die Sonderzahlungen bleiben bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.

Für den Versorgungsbereich:

Die Sonderzahlungen werden den Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern jeweils nur einmal gewährt. Beim Zusammentreffen mit entsprechenden Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst bei dem gleichen Dienstherrn werden die Sonderzahlungen mit der Maßgabe gewährt, dass

  • der Anspruch aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis auf den Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger angerechnet wird,
  • beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung sich die Sonderzahlungen nach dem Ruhegehalt bemessen und neben dem Ruhegehalt gewährt werden sowie
  • im Übrigen der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vorgeht.
  • Die Sonderzahlungen gelten nicht als Teil des Ruhegehalts und bleiben bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung außer Betracht.


Allgemeiner Rückforderungsvorbehalt:

Aufgrund der (ggfs. auch rückwirkenden) Prüfung der Anrechnungs- und Konkurrenzvorschriften kann es zu Überzahlungen und Rückforderungen kommen. Die Auszahlung erfolgt diesbezüglich unter Vorbehalt.

Zahlbarmachung:

Wir haben durch die Pressemitteilung des Ministerium der Finanzen vom 23.01.2024 von den möglichen Vorgriffszahlungen Kenntnis erhalten und unmittelbar unsere Softwarepartner mit der Umsetzung beauftragt. Aufgrund technisch notwendiger Umsetzungsmaßnahmen erfolgt die Auszahlung der Inflationsausgleichszahlungen voraussichtlich mit der Bezügeabrechnung für den Monat April 2024 Ende März 2024.

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