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Todesfälle
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in Todesfällen
Durch die Änderung des § 66 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG) sowie des § 54 der Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (BVO) mit Wirkung vom 22.08.2015, sind die aus Anlass eines Todes entstehenden Aufwendungen für Todesfälle, die nach dem 21.08.2015 eingetreten sind/eintreten, nicht mehr als beihilfefähig anzuerkennen.
Ausnahmen:
1. Die Kosten der Überführung der Leiche einer beihilfeberechtigten Person vom Sterbeort an den Ort der Beisetzung sind bis zur Höhe der Kosten der Überführung an den Ort der Hauptwohnung (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Melderechtsrahmengesetz) beihilfefähig, wenn die beihilfeberechtigte Person während einer Dienstreise, einer Abordnung oder vor einem dienstlich bedingten Umzung außerhalb des Ortes der Hauptwohnung verstirbt.
2. Nach dem Tod einer den Haushalt allein führenden beihilfeberechtigten Person oder nach § 4 BVO berücksichtigungsfähigen Person sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe in entsprechender Anwendung des § 29 BVO bis zu sechs Monate beihilfefähig, wenn
- mindestens eine pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Person oder ein berücksichtigungsfähiges Kind unter 15 Jahren im Haushalt verbleibt und
- der Haushalt nicht durch eine in Nummer 1 genannten Person weitergeführt werden kann.
In Ausnahmefällen sind die Aufwendungen mit Zustimmung des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums bis zu einem Jahr beihilfefähig.
Für Todesfälle, die vor dem 22.08.2015 eingetreten sind, ist nach einem Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 10.06.2014 zu den Aufwendungen in Todesfällen Beihilfe gemäß § 54 BVO in der Fassung vom 22.06.2011 zu gewähren.