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Beihilfefähigkeit von empfängnisverhütenden Mitteln für in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversicherte Beihilfeberechtigte (§ 51 BVO)
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BVO sind in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversicherte Beihilfeberechtigte für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen ausschließlich auf die ihnen zustehenden Sachleistungen der Krankenversicherung angewiesen. Ausschließlich auf die Sachleistungen zu verweisen sind die Pflichtversicherten auch in den Fällen, in denen die Beihilfenverordnung Leistungen vorsieht, die über die Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. Ausschlaggebend allein ist hier, dass der Pflichtversicherte dem Grunde nach einen Sachleistungsanspruch hat.
Aufgrund o.g. Ausführungen gilt für empfängnisverhütende Mittel folgende Regelung:
Gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 a SGB V haben Versicherte bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres einen Sachleistungsanspruch bei der gesetzlichen Krankenkasse auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln. Somit besteht, ungeachtet dessen, dass die Versorgung altersmäßig begrenzt ist, dem Grunde nach ein Sachleistungsanspruch.
Entsprechende Aufwendungen sind daher bei Personen im Sinne des § 10 Abs. 1 BVO – auch über das 20. Lebensjahr hinaus – nicht beihilfefähig.
Stand: 07/2014