Zentrale Rufnummer der Abteilung Beihilfenberechnung 06322/936-274
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Bearbeitungsstand
Bei Fragen zum Bearbeitungsstand erreichen Sie uns unter 06322/936-0 zu folgenden Zeiten:
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Kontaktlinsen
Kurzzeitlinsen
Die Aufwendungen für Kurzzeitlinsen (z. B. Wegwerflinsen, Austauschsysteme, Einmal-Linsen) sind bei folgenden zusätzlichen Indikationen beihilfefähig:
- progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf (Änderung der Brechwerte um mindestens 2 dpt. Jährlich) nachweisbar ist,
- Unverträglichkeit für jegliche Linsenpflegesysteme,
- Einsatz als Verbandlinse bei schweren Erkrankungen von Hornhaut, Lidern oder Bindehaut oder bei Einsatz als Medikamtenträger,
- Ektropium
- Entropium
- Symplepharon
- Liderschlussinsuffizienz
Beihilfefähige Höchstbeträge
Wenn keine Indikation für Kurzzeitlinsen vorliegt, sondern nur eine Indikation für Kontaktlinsen, sind die Aufwendungen für Kurzzeitlinsen bis zu folgenden Höchstbeträgen im Kalenderjahr beihilfefähig:
- für sphärische Kurzzeitlinsen 154,00 €
- für torische Kurzzeitlinsen 230,00 €
Nicht beihilfefähige Aufwendungen
Aufwendungen für Kontaktlinsen sind nicht beihilfefähig, wenn keine der unter „Kontaktlinsen" genannten Indikationen vorliegt. In diesen Fällen sind auch die fiktiven Aufwendungen für eine Brille nicht beihilfefähig.
Sonstiges
Neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen sind folgende Aufwendungen beihilfefähig:
- Eine Reservebrille oder
- eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen) sowie eine Reservebrille zum Ersatz der Kontaktlinse und eine Reservebrille zum Ausgleich des Sehfehlers im Nahbereich bei Aphakie und bei über Vierzigjährigen.
Es gelten hierbei die beihilfefähigen Höchstbeträge für Brillen.