Kontaktlinsen

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Kontaktlinsen

Die Gewährung von Beihilfen für Kontaktlinsen richtet sich gemäß § 34 Abs. 2 der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) nach den Vorgaben der Anlage 4 Abschnitt III.

 

Voraussetzungen

Bei erstmaliger Beschaffung einer Sehhilfe ist die vorherige schriftliche Verordnung eines Augenarztes erforderlich. Darüber hinaus müssen die folgenden Indikationen vorliegen:

 

Kontaktlinsen

Die Aufwendungen für Kontaktlinsen sind nur bei folgenden Indikationen beihilfefähig:

  • Myopie ab 8 dpt.
  • Progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf in einem Zeitraum von drei Jahren nachweisbar ist,
  • Hyperopie ab 8 dpt
  • Irregulärer Astigmatismus
  • Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt.
  • Astigmatismus obliquus ab 2 dpt.,
  • Keratokonus
  • Aphakie
  • Aniseikomie
  • Anisometropie ab 2 dpt.
  • als Verbandslinse bei schwerer Erkrankung der Hornhaut, bei durchbohrender Hornhautversetzung oder bei Einsatz als Medikamententräger,
  • als Okklusionslinse in der Schielbehandlung, sofern andere Maßnahmen nicht durchführbar sind,
  • als Irislinse bei Substanzverlust der Regenbogenhaut,
  • druckempfindliche Operationsnarbe am Ohransatz oder an der Nasenwurzel.

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