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Kontaktlinsen
Die Gewährung von Beihilfen für Kontaktlinsen richtet sich gemäß § 34 Abs. 2 der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) nach den Vorgaben der Anlage 4 Abschnitt III.
Voraussetzungen
Bei erstmaliger Beschaffung einer Sehhilfe ist die vorherige schriftliche Verordnung eines Augenarztes erforderlich. Darüber hinaus müssen die folgenden Indikationen vorliegen:
Kontaktlinsen
Die Aufwendungen für Kontaktlinsen sind nur bei folgenden Indikationen beihilfefähig:
- Myopie ab 8 dpt.
- Progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf in einem Zeitraum von drei Jahren nachweisbar ist,
- Hyperopie ab 8 dpt
- Irregulärer Astigmatismus
- Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt.
- Astigmatismus obliquus ab 2 dpt.,
- Keratokonus
- Aphakie
- Aniseikomie
- Anisometropie ab 2 dpt.
- als Verbandslinse bei schwerer Erkrankung der Hornhaut, bei durchbohrender Hornhautversetzung oder bei Einsatz als Medikamententräger,
- als Okklusionslinse in der Schielbehandlung, sofern andere Maßnahmen nicht durchführbar sind,
- als Irislinse bei Substanzverlust der Regenbogenhaut,
- druckempfindliche Operationsnarbe am Ohransatz oder an der Nasenwurzel.