Zentrale Rufnummer der Abteilung Beihilfenberechnung 06322/936-274
Servicezeiten
Montag
10 - 12 Uhr
Mittwoch
10 - 12 Uhr und 14 - 15 Uhr
Freitag
10 - 11 Uhr
Bearbeitungsstand
Bei Fragen zum Bearbeitungsstand erreichen Sie uns unter 06322/936-0 zu folgenden Zeiten:
Mo-Do:
8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr
Fr:
8 - 12 Uhr
Brillen
Andere Sehhilfen
Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, werden die Anwendungen hierfür im Rahmen der Höchstbeträge als beihilfefähig anerkannt.
Lässt sich durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, können die Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille u. Ä.) als beihilfefähig anerkannt werden.
Erneute Beschaffung von Sehhilfen
Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Brillen sind nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Brille drei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraumes die erneute Beschaffung einer Brille – ggf. nur der Gläser – notwendig ist, weil
- sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,
- die bisherige Brille verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder
- bei Kindern sich die Kopfform geändert hat.
Nicht beihilfefähige Aufwendungen
- Sehhilfen, die nur durch eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden,
- Bildschirmbrillen,
- Brillenversicherungen,
- Reparatur eines Brillengestells,
- Etui