BrillenIII

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Brillen

Andere Sehhilfen

Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, werden die Anwendungen hierfür im Rahmen der Höchstbeträge als beihilfefähig anerkannt.

Lässt sich durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, können die Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille u. Ä.) als beihilfefähig anerkannt werden.

 

Erneute Beschaffung von Sehhilfen

Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Brillen sind nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Brille drei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraumes die erneute Beschaffung einer Brille – ggf. nur der Gläser – notwendig ist, weil

  • sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,
  • die bisherige Brille verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder
  • bei Kindern sich die Kopfform geändert hat.

 

Nicht beihilfefähige Aufwendungen

  • Sehhilfen, die nur durch eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden,
  • Bildschirmbrillen,
  • Brillenversicherungen,
  • Reparatur eines Brillengestells,
  • Etui
 
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