Zentrale Rufnummer der Abteilung Beihilfenberechnung 06322/936-274
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Bearbeitungsstand
Bei Fragen zum Bearbeitungsstand erreichen Sie uns unter 06322/936-0 zu folgenden Zeiten:
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Fr:
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Brillen
Brillen mit besonderen Gläsern
Die Mehraufwendungen für Brillen mit Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläsern sind bei folgenden Indikationen neben den Höchstbeträgen im jeweils genannten Umfang beihilfefähig:
Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser)
zuzüglich je Glas 21,00 €
- bei Gläserstärken ab +/- 6,0 dpt.
- bei Anisometropien ab 2,0 dpt.
Unabhängig von der Gläserstärke:
- bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr
- bei Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichtes, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Anwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist
- bei Spastikern, Epileptikern und Einäugigen
- getönte Gläser (Lichtschutzgläser), phototrope Gläser zuzüglich je Glas 11,00€
- bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z. B. Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen), bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen sowie den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse), bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z. B. Keratokonjunktivitis, Iritis, Zyklitis), bei einstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z. B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung der Tränenabfuhr)
- bei Ziliarneuralgie
- bei blendungsbedingenden entzündlichen oder degenerativen
Erkrankungen der Netzhaut/ Derhaut oder der Sehnerven - bei totaler Farbenblindheit
- bei blendungsbedingenden entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven
- bei totaler Farbenblindheit
- bei Albinismus
- bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit
- bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Blendungsempfindlichkeit besteht (z. B. Hirnverletzungen, Hirntumoren)
- bei Gläser ab + 10,0 dpt.
- im Rahmen einer Fotochemotherapie
- bei Aphakie als UV-Schutz der Netzhaut