Zentrale Rufnummer der Abteilung Beihilfenberechnung 06322/936-274
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Brillen
Die Gewährung von Beihilfen für Brillen richtet sich gemäß § 34 Abs. 2 der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) nach den Vorgaben der Anlage 4 Abschnitt III.
Voraussetzungen
Für die erstmalige Beschaffung einer Brille ist eine vorherige schriftliche Verordnung eines Augenarztes erforderlich.
Für die erneute Beschaffung einer Brille genügt die Refraktionsbestimmung eines Augenoptikers; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13,00 € je Brille beihilfefähig.
Die Refraktionsbestimmung durch den Augenoptiker genügt auch, wenn bei der erneuten Beschaffung einer Brille andere Gläser notwendig werden.
Beihilfefähige Höchstbeträge
Die Aufwendungen für Brillen – einschließlich Brillengestell und Handwerksleistung - sind nur bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig.
- Bei vergüteten Gläsern mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt):
Einstärkengläser | |
für das sph. Glas | 31,00 € |
für das cyl. Glas | 41,00 € |
Mehrstärkengläser | |
für das sph. Glas | 72,00 € |
für das cyl. Glas | 92,50 € |
- Bei Gläserstärken über +/- 6 Dioptrien (dpt):
zuzüglich je Glas | 21,00 € |
Dreistufen- oder Multifokalgläser
zuzüglich je Glas | 21,00 € |
Gläser mit prismatischer Wirkung
zuzüglich je Glas | 21,00 € |