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Brillen

Die Gewährung von Beihilfen für Brillen richtet sich gemäß § 34 Abs. 2 der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) nach den Vorgaben der Anlage 4 Abschnitt III.

Voraussetzungen

Für die erstmalige Beschaffung einer Brille ist eine vorherige schriftliche Verordnung eines Augenarztes erforderlich.

Für die erneute Beschaffung einer Brille genügt die Refraktionsbestimmung eines Augenoptikers; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13,00 € je Brille beihilfefähig.

Die Refraktionsbestimmung durch den Augenoptiker genügt auch, wenn bei der erneuten Beschaffung einer Brille andere Gläser notwendig werden.

Beihilfefähige Höchstbeträge

Die Aufwendungen für Brillen – einschließlich Brillengestell und Handwerksleistung - sind nur bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig.

  • Bei vergüteten Gläsern mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt):
          Einstärkengläser
          für das sph. Glas     31,00 €
          für das cyl. Glas      41,00 €
          Mehrstärkengläser
          für das sph. Glas  72,00 €
          für das cyl. Glas  92,50 €
  • Bei Gläserstärken über +/- 6 Dioptrien (dpt):
          zuzüglich je Glas      21,00 €

          Dreistufen- oder Multifokalgläser

          zuzüglich je Glas       21,00 €

          Gläser mit prismatischer Wirkung

          zuzüglich je Glas

      21,00 €

 
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