Sanatorium

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Sanatoriumsbehandlung

Die Gewährung von Beihilfen zur einer Behandlung im Sanatorium richtet sich nach § 45 der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO).

 

Voraussetzungen

Die Behandlung in einem Sanatorium ist

  • aufgrund eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens dringend notwendig und nicht durch eine stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch eine Heilkur mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar

      und

  • die Beihilfestelle hat die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Heilmaßnahme    anerkannt.

Ein Sanatorium ist eine Krankenanstalt, die unter ärztlicher Leitung besondere Heilmaßnahmen (z. B. mit Mitteln physikalischer und diätischer Therapie) durchführt. In dieser Krankenanstalt müssen die dafür erforderlichen Einrichtungen und das erforderliche Pflegepersonal vorhanden sein.

 

Beihilfefähig sind gem. § 45 BVO folgende Leistungen:

  • Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung
  • Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)/Zahnärzte (GOZ)
  • Aufwendungen für ärztlich verordnete Heil- und Verbandsmittel,
  • Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen im Rahmen der  Anlage 3 zu § 22 BVO (hier ist darauf zu achten, dass nur die ausdrücklich in Anlage 3 genannten Behandlungen zu den jeweiligen Höchstbeträgen als beihilfefähig anerkannt werden können)  
  • Aufwendungen für den ärztlichen Schlussbericht,
  • Kurtaxe
  • Fahrtkosten, die aufgrund eines aus medizinischen Gründen notwendigen Transportes mit einem Krankentransportwagen entstehen, bis zur Höhe der nach dem jeweiligen Landesrecht berechneten Beträge (§ 48 Nr. 1 BVO i.V.m. § 30 Abs. 3 Nr. 1 BVO)
  • Fahrtkosten, unabhängig vom genutzten Beförderungsmittel, in Höhe von 0,25 € je gefahrenem Kilometer, jedoch insgesamt bis zu einem Höchstbetrag von 200,00 € insgesamt (§ 48 Nr. 2 BVO i.V.m. § 30 Abs. 3 Nr. 3 BVO). Hierbei ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen dem Wohnort und dem Sanatorium zu Grunde zu legen.

 

Einzelabrechnung (§ 45 Abs. 2 BVO)

Grundsätzlich sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Satzes für ein Einbettzimmer der Einrichtung beihilfefähig. Eine entsprechende Bescheinigung der Einrichtung bitten wir  dem entsprechenden Beihilfeantrag beizufügen. Die Aufwendungen für die Arztkosten und die schriftlich ärztlich verordneten Heilmittel sowie für den Schlussbericht werden von der Klinik separat in Rechnung gestellt.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zusätzlich in Rechnung gestellte Entgelte für ein Einbettzimmer, eine bessere Unterkunft oder ärztliche Wahlleistungen nicht beihilfefähig sind (auch nicht, wenn Sie den Wahlleistungsbeitrag von 26 € monatlich zahlen).  

Pauschalierte Abrechnung (§ 45 Abs. 3 BVO)

Stellt die Einrichtung die Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische und heilpraktische Leistungen, die Arzneimittel, die Heilbehandlungen, den ärztlichen Schlussbericht sowie die Unterkunft und Verpflegung pauschal in Rechnung, kann eine solche Pauschale nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn hierfür eine Preisvereinbarung mit einer gesetzlichen Krankenkasse oder einem Rentenversicherungsträger besteht. In diesem Fall sind die Aufwendungen jedoch nur bis zur Höhe dieses vereinbarten Pauschalpreises beihilfefähig. Der Beihilfestelle ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. (§ 45 Abs. 3 BVO i.V.m. § 23 Abs. 1 BVO).

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zusätzlich in Rechnung gestellte Entgelte für ein Einbettzimmer, eine bessere Unterkunft oder ärztliche Wahlleistungen nicht beihilfefähig sind (auch nicht, wenn Sie den Wahlleistungsbeitrag von 26 € monatlich zahlen).  

Rechnet die Einrichtung pauschal ab, ohne dass eine Preisvereinbarung mit einer gesetzlichen Krankenkasse oder einem Rentenversicherungsträger besteht, ist die berechnete Pauschale nicht beihilfefähig. In diesem Fällen kann eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn die Leistungen jeweils einzeln nachgewiesen werden.

Teilpauschalierte Abrechnung

Beinhaltet die von der Einrichtung in Rechnung gestellte Pauschale nicht alle Aufwendungen für die ärztlichen, zahnärztlichen, psychotherapeutischen und heilpraktischen Leistungen, die Arzneimittel, die Heilbehandlungen, den ärztlichen Schlussbericht sowie die Unterkunft und Verpflegung, sondern werden zum Beispiel Heilbehandlungen oder die ärztlichen Leistungen neben dieser Pauschale immer gesondert in Rechnung gestellt, handelt es sich nicht um eine vollpauschalierte Abrechnung im Sinne des § 45 Abs. 3 BVO. In diesem Fall ist die berechnete

(Teil-)Pauschale nicht beihilfefähig. Als angemessen wird in diesem Fall nur der mit einer gesetzlichen Krankenkasse oder einem Rentenversicherungsträger vereinbarte Pauschalpreis als beihilfefähig anerkannt.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zusätzlich in Rechnung gestellte Entgelte für eine bessere Unterkunft oder ärztliche Wahlleistungen nicht beihilfefähig sind (auch nicht, wenn Sie den Wahlleistungsbeitrag von 26 € monatlich zahlen).

Rechnet die Einrichtung pauschal ab, ohne dass eine Preisvereinbarung mit einer gesetzlichen Krankenkasse oder einem Rentenversicherungsträger besteht, ist die berechnete Pauschale nicht beihilfefähig. In diesem Fällen kann eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn die Leistungen jeweils einzeln nachgewiesen werden.

Begleitpersonen

Kosten einer Begleitperson für Unterkunft und Verpflegung sind bei Unterbringung im Sanatorium bis zu 70 v. H. des niedrigsten Satzes des Sanatoriums nur dann beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson von schwerbehinderten Menschen behördlich festgestellt worden ist.

Anerkennung

Die Anerkennung erstreckt sich in der Regel auf einen Behandlungszeitraum von bis zu 30 Kalendertagen. Ausnahmen sind möglich, wenn eine längere Behandlungsdauer nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten notwendig ist.

Die Anerkennung erlischt, wenn die Behandlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides begonnen wird. Sollte ein rechtzeitiger Beginn der Sanatoriumsbehandlung nicht möglich sein, so ist die beihilferechtliche Anerkennung der Aufwendungen für eine Sanatoriumsbehandlung erneut zu beantragen.

Bitte beachten:

Zur Erstattung der Kosten ist zwingend erforderlich, dass uns nach Beendigung der Maßnahme neben dem Beihilfeantrag auch der mit der Klinik abgeschlossene Vertrag, die Vergütungsvereinbarung, die Rechnungsbelege und der ärztliche Schlussbericht vorgelegt werden.

Sollte es sich um Aufwendungen für die Ehegattin/den Ehegatten/die Lebenspartnerin/den Lebenspartner handeln, können diese nur als beihilfefähig anerkannt werden, wenn dessen/deren Einkünfte (§ 2 Abs. 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes) im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe die Einkünfte gem. § 4 Abs. 1 BVO nicht übersteigen. Die Höhe der Einkünfte ist mit Vorlage des vollständigen Einkommensteuerbescheides nachzuweisen.

 

 
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