Pflege IV

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Zentrale Rufnummer der Abteilung Beihilfenberechnung 06322/936-274

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Montag

10 - 12 Uhr

Mittwoch

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Freitag

10 - 11 Uhr

Bearbeitungsstand

Bei Fragen zum Bearbeitungsstand erreichen Sie uns unter 06322/936-0 zu folgenden Zeiten:

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Pflege

 

Beratungseinsatz

Pflegebedürftige, die eine Pauschalbeihilfe (Pflegegeld) erhalten, müssen eine Beratung durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung abrufen. Diese Beratung dient der Sicherung der Qualität und der Unterstützung der häuslichen Pflege. In den Pflegegraden 2 und 3 muss der Pflegepflichteinsatz einmal halbjährlich, in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich erfolgen. Die dabei entstehenden Aufwendungen in Höhe von bis zu 23,00 € in den Pflegegraden 2 und 3 und bis zu 33,00 € in den Pflegegraden 4 und 5 sind beihilfefähig.

 

Leistungen bei vollstationärer Pflege

Beihilfefähig ist der nach dem Pflegegrad in Betracht kommende Pflegesatz für die pflegebedingten Aufwendungen sowie die Ausbildungsumlage. Verbleiben unter Berücksichtigung der Beihilfe- und Pflegeversicherungsleistungen ungedeckte pflegebedingte Aufwendungen, werden diese als ergänzende Beihilfe gezahlt.

Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten sind nicht beihilfefähig, es sei denn, sie übersteigen die gesetzlich festgelegten Eigenanteile.

Entsprechende Nachweise der Einnahmen (z.B. Dienst- oder Versorgungsbezüge, Erwerbseinkommen, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Alters- oder Hinterbliebenenversicherung) legen Sie bitte dem Antrag auf Beihilfe bei.

Bei einer stationären Pflege der/des berücksichtigungsfähigen Ehegattin/Ehegatten oder Lebenspartnerin/Lebenspartners sind den Einnahmen der beihilfeberechtigten Person die Einnahmen der pflegebedürftigen Person hinzu zurechnen. Bei einer stationären Pflege eines berücksichtigungsfähigen Kindes sind den vorgenannten Einnahmen auch das laufende Erwerbseinkommen der/des Ehegattin/Ehegatten oder Lebenspartnerin/Lebenspartners hinzuzurechnen.

Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft (Zweibettzimmer), Verpflegung und Investitionskosten werden als Beihilfe gewährt.

Vergütungszuschläge im Sinne des § 84 Abs. 8 in Verbindung mit § 43 b SGB XI sind nach § 39 b BVO beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI (z. B. besondere Komfortleistungen, zusätzliche pflegerische betreuende Leistungen, private Geldverwaltung).

 

Pflegestufe

Pflegegrad

2016

ab 2017

Neu

Pflegegrad 1

-

125 €

Pflegestufe I

Pflegegrad 2

1.064 €

770 €

Pflegestufe II

Pflegegrad 3

1.330 €

1.262 €

Pflegestufe III

Pflegegrad 4

1.612 €

1.775 €

 

Pflegegrad 5

1.995 €

2.005 €

 

 

 

Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ist über die Pflegekasse zu beantragen. Der entsprechende Einstufungsbescheid ist nach Bewilligung durch die Pflegekasse der Beihilfestellt vorzulegen. Erst nach Vorlage des Einstufungsbescheides ist eine Beihilfeleistung möglich.

 
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