Pflege III

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Zentrale Rufnummer der Abteilung Beihilfenberechnung 06322/936-274

Servicezeiten

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10 - 12 Uhr

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10 - 12 Uhr und 14 - 15 Uhr 

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Bearbeitungsstand

Bei Fragen zum Bearbeitungsstand erreichen Sie uns unter 06322/936-0 zu folgenden Zeiten:

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Pflege

Teilstationäre Leistungen der Tages-/Nachtpflege

Kann die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sicher gestellt werden

(z. B. wenn eine kurzfristige Verschlimmerung vorliegt oder die Pflegeperson zu Hause entlastet werden soll) und wird der Pflegebedürftige in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege untergebracht, sind die notwendigen pflegebedingten Aufwendungen und die notwendigen Fahrtkosten beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die Unterkunft und die Verpflegung.

Bei pflegebedürftigen Personen, die in einen Pflegegrad eingestuft sind, bis zu 125,00 € monatlich beihilfefähig.

 

 

Verhinderungspflege

Ist eine selbst beschaffte Pflegehilfe wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert und nehmen andere Personen in dieser Zeit die Pflege wahr, liegt eine sogenannte Verhinderungspflege vor. Aufwendungen für die Verhinderungspflege sind bis zu 2.418,00 € im Kalenderjahr beihilfefähig.

Bei einer Verhinderungspflege durch eine Pflegeperson, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt (Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel) oder verschwägert ist oder die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, sind Aufwendungen im Kalenderjahr bis zum 1,5-fachen Betrag der jeweiligen Pauschalbeihilfe (Ziffer 2.2) beihilfefähig. Notwendige Auf-wendungen (Fahrtkosten, Übernachtung), die dieser Pflegeperson im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege entstehen, sind beihilfefähig. Insgesamt sind für Pauschalbeihilfe und notwendige Aufwendungen bis zu 2.418,00 €) beihilfefähig.

 

 

Kurzzeitpflege

Wird eine dauernd pflegebedürftige Person, die in ihrem häuslichen Bereich gepflegt wird, vorüber-gehend in einer von der Pflegeversicherung zugelassenen Pflegeeinrichtung gepflegt, sind die Aufwendungen für die Pflege, Unterkunft und Verpflegung beihilfefähig.

Ist für die pflegende Person eine Sanatoriumsbehandlung anerkannt worden und ist während dieser Maßnahme die Unterbringung der pflegebedürftigen Person in der gleichen Einrichtung erforderlich, sind die Aufwendungen für die pflegebedürftige Person in der Rehabilitationseinrichtung im Rahmen der Kurzzeitpflege beihilfefähig.

 

Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen

Aufwendungen für eine Betreuung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung der Behindertenhilfe, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder Erziehung im Vordergrund des Einrichtungszweckes stehen, sind bis zu 266,00 € monatlich beihilfefähig. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten sind nicht beihilfefähig.

 

 

 
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