Pflege II

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Zentrale Rufnummer der Abteilung Beihilfenberechnung 06322/936-274

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10 - 12 Uhr

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Bearbeitungsstand

Bei Fragen zum Bearbeitungsstand erreichen Sie uns unter 06322/936-0 zu folgenden Zeiten:

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Pflege

 

Pflegesachleistungen für häusliche Pflege

Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden.

 

Auch ist eine Kombination mit dem Pflegegeld möglich.  

 

 

 

Pflegestufe

Pflegegrad

2023

2024

Pflegestufe I

Pflegegrad 2

724 €

761 €

Pflegestufe II

Pflegegrad 3

1.363 €

1.432 €

Pflegestufe III

Pflegegrad 4

1.693 €

1.778 €

 

Pflegegrad 5

2.095 €

2.200 €

Leistungen zur Entlastung der Pflegenden sowie Förderung der Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person

 

Wird der monatliche Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, ist der nicht verbrauchte Anteil in den folgenden Monaten des Kalenderjahres beihilfefähig. Im Kalenderjahr nicht ausgeschöpfte monatliche Höchstbeträge werden in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen.

Neben den Aufwendungen für Entlastungsleistungen sind Aufwendungen für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote im Kalendermonat bis zu 40 % des für den jeweiligen Pflegegrad maßgebenden beihilfefähigen Höchstbetrages für Pflegesachleistungen (Ziffer 2.1) beihilfefähig, soweit dieser noch nicht ausgeschöpft ist.

 

 

Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

Für Pflegebedürftige, die in ambulant betreuten Wohngruppen leben, werden pauschal 214,00 € monatlich gewährt. Voraussetzung ist, dass diese Personen Anspruch auf Pflegeleistungen

(Pflegesachleistungen, Pauschalbeihilfe oder eine Kombinationspflege) haben und die Pflegeversicherung Leistungen für ambulante Wohngruppen erbringt (§ 38 a SGB XI). Eine aus der Pflegeversicherung zustehende Leistung ist anzurechnen.

Zu den Aufwendungen der Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen werden Beihilfen gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die Pflegeversicherung hierzu Zuschüsse nach § 45 e SGB XI gezahlt hat. Für die Höhe der anzuerkennenden Aufwendungen ist die Entscheidung der Pflegeversicherung maßgeblich.

 

 

Pflegehilfsmittel, technische Hilfen und Verbesserung des Wohnumfeldes

Die notwendigen Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen sind beihilfefähig. Auch hierbei entscheidet die Pflegeversicherung mit bindender Wirkung für die Beihilfestelle, welche Pflegehilfsmittel und technische Hilfen notwendig sind.

Aufwendungen für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, sind bis zu 40,00 € beihilfefähig. Unabhängig davon sind Inkontinenzartikel nach vorheriger ärztlicher Verordnung als Hilfsmittel beihilfefähig (§ 34 BVO).

Zu den beihilfefähigen Aufwendungen zählen auch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person. Je Maßnahme sind bis zu 4.000,00 € beihilfefähig.

Auch hier ist die Entscheidung der Pflegeversicherung maßgeblich.

Legen Sie bitte dem Antrag auf Beihilfe den Leistungsnachweis der Pflegeversicherung bei.

 

 

 
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