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Pflege
Pflegeleistungen ab 01. Januar 2024
Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ab dem 01.01.2024:
Unter welchen Voraussetzungen kann eine Beihilfe gewährt werden?
Die Pflegebedürftigkeit wird auf Antrag des Pflegebedürftigen von einem Gutachter der zuständigen sozialen Pflegekasse oder privaten Pflegeversicherung (Pflegeversicherung) festgestellt. Im Gutachten wird die Art der Pflege (z.B. häusliche Pflege) festgestellt und der Grad der Pflegebedürftigkeit einem Pflegegrad zugeordnet. Über diese Einstufung erhalten Sie von Ihrer Pflegeversicherung einen entsprechenden Bescheid (Einstufungsbescheid). Die festgestellte Pflegeart und der Pflegegrad ist auch für die Beihilfegewährung bindend. Das bedeutet, dass Sie die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Art der Pflegeleistungen immer zuerst bei der zuständigen Pflegeversicherung beantragen müssen.
Was muss ich beim Antrag auf Beihilfe beachten?
Wenn Sie erstmals Beihilfe für Pflegekosten beantragen, verwenden Sie bitte den vierseitigen Beihilfeantrag und legen den Einstufungsbescheid der Pflegeversicherung gegebenenfalls zusammen mit Pflegerechnungen bei. Pflegekosten können Sie zusammen mit anderen Krankheitsbelegen in einem Antrag geltend machen. Sofern die Beihilfestelle weitere Unterlagen benötigt, sind diese im Antrag auf Beihilfe bei den einzelnen Pflegearten aufgeführt oder die Beihilfestelle fordert sie bei Bedarf an.
Häusliche Pflege durch selbst beschaffte Pflegehilfen (Pauschalbeihilfe)
Die häusliche Pflege kann auch durch selbst beschaffte Pflegehilfen erfolgen. Selbst beschaffte Pflegehilfen sind Personen (z. B. Ehegatte, Nachbar, Kind), die einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (§ 36 Abs. 5 BVO).
Die monatlichen Pauschalbeihilfen können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:
Pflegestufe | Pflegegrad | 2023 | 2024 |
neu | Pflegegrad 1 | - | halbjährliche Beratungsbesuche |
Pflegestufe I | Pflegegrad 2 | 316 € | 332 € |
Pflegestufe II | Pflegegrad 3 | 545 € | 573 € |
Pflegestufe III | Pflegegrad 4 | 728 € | 765 € |
| Pflegegrad 5 | 901€ | 947 € |
Ein aus der Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind auf die Pauschalbeträge anzurechnen.
Nachdem Sie einen Antrag auf Pauschalbeihilfe gestellt haben, erhalten Sie monatliche Abschläge für die Dauer von sechs Monaten. Danach stellen Sie bitte einen Antrag auf Beihilfe für diesen Zeitraum. Hierzu werden Sie von der Beihilfestelle zeitnah schriftlich unterrichtet.
Sind die Voraussetzungen für die Zahlung einer Pauschalbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat erfüllt (Unterbrechungszeit), wird die Pauschalbeihilfe entsprechend gekürzt. Für die ersten vier Wochen einer stationären Krankenhausbehandlung, einer vor- oder nachstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege, einer Sanatoriumsbehandlung und einer Anschlussheilbehandlung erfolgt keine Kürzung. Die Unterbrechungszeiträume der Pflege und die Gründe hierfür geben Sie bitte im Antrag auf Beihilfe detailliert an.
Die Hälfte der bisher bezogenen Pauschalbeihilfe wird während einer Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen und einer Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.