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Neuropsychologische Therapie
Die Gewährung von Beihilfen für die Neuropsychologische Therapie richtet sich nach den Vorschriften des § 16a der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO).
Aufwendungen für eine Neuropsychologische Behandlung sind beihilfefähig, wenn sie zur Behandlung einer akut erworbenen Hirnschädigung oder Hirnerkrankung (hirnorganische Störung), insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma, durchgeführt werden.
Die Behandlungen müssen von bestimmten Fachärzten/innen oder psychologischen Psychotherapeuten/innen mit entsprechender Zusatzqualifikation durchgeführt werden.
Je Krankheitsfall sind beihilfefähig:
1. bis zu fünf probatorischen Sitzungen,
2. Einzelbehandlung, einschließlich gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen,
a) bis zu 80 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten oder
b) bis zu 160 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten
3. Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen,
a) bis zu 40 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten oder
b) bis zu 80 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten.
Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppentherapie ist die gesamte Behandlung nach Nr. 2 beihilfefähig.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen anlässlich einer Behandlung
1. ausschließlich angeborenen Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADS oder ADHS), oder Intelligenzminderung,
2. Erkrankungen des Gehirns mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, oder
schädigenden Ereignissen oder Gehirnerkrankungen mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten, die länger als fünf Jahre zurückliegen.