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Implantate
Die Gewährung von Beihilfen zur Implantatversorgung richtet sich nach § 14 der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO).
Die Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) einschließlich der vorbereitenden und ergänzenden Maßnahmen, sind nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen beihilfefähig:
- generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen (weniger als acht Zähne je Kiefer),
- große Kieferdefekte infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion,
- angeborene Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-Kiefer-Gaumenspalte),
- dauerhaft bestehende extreme, irreversible, mit Medikamenten induzierte Xerostomie (Mundtrockenheit), insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung,
- nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z. B. Spastiken), wenn nach neurologischem Attest eine absolute Kontraindikation für (auch implantatgestützten) herausnehmbaren Zahnersatz besteht,
- implantatgetragener Zahnersatz im atrophischen zahnlosen Oberkiefer und
- implantatgetragener Zahnersatz im atrophischen zahnlosen Unterkiefer
- wenn auf andere Weise die Kaufähigkeit nicht hergestellt werden kann.
Liegen die o.g. Voraussetzungen nicht vor, sind die Aufwendungen für Leistungen, einschließlich der vorbereitenden und ergänzenden Maßnahmen, für mehr als zwei Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gezahlt wurden, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
In den Fällen des atrophischen zahnlosen Oberkiefers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BVO) sind Aufwendungen für mehr als sechs Implantate und in den Fällen des atrophischen zahnlosen Unterkiefers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) sind Aufwendungen für mehr als vier Implantate von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen; hierbei sind vorhandene Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gezahlt wurden, mitzurechnen.
Aufwendungen für Suprakonstruktionen sind unabhängig von der Indikation und der Anzahl der Implantate im Rahmen des § 12 BVO beihilfefähig.
Das Formblatt „Indikation Implantate", das von der/dem Beihilfeberechtigten und vom behandelnden Zahnarzt auszufüllen ist, finden Sie unter „Anträge & Formulare".