Zentrale Rufnummer der Abteilung Beihilfenberechnung 06322/936-274
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Heilkuren
Anerkennung
Die Anerkennung einer Heilkur durch die Beihilfestelle ist nicht zulässig
1. wenn der / die Beihilfeberechtigte in den dem Antragsmonat
vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen im öffentlichen Dienst
beschäftigt ist.
Nicht als Unterbrechung der Beschäftigung gelten Zeiten in denen wegen eines Urlaubs, der die Dauer von 30 Kalendertagen nicht überschreitet, keine Dienst, Amts- oder Anwärterbezüge gezahlt werden
- einer Elternzeit nach § 19a Urlaubsverordnung
- einer Beurlaubung nach § 87a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 87a Abs. 2 LBG
sowie
- einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle anerkannt hat, dass dieser Urlaub
dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.
2. wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits
eine Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur, zu deren Kosten eine Beihilfe
gezahlt wurde ein von einem Träger der Sozialversicherung verordnetes
Heilverfahren oder eine von diesem Träger bezuschusste Kur oder ein Kur- oder
Heilverfahren nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) durchgeführt wurde.
Bei unmittelbaren Landesbediensteten kann das für das Beihilferecht
zuständige Ministerium bei schweren, chronischen Leiden oder nach einer
schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung von der Einhaltung der Frist absehen, wenn nach dem Gutachten des Amts- oder Vertrauensarztes aus zwingenden Gründen eine Heilkur in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist.
3. nach Kündigung des Dienstverhältnisses oder nach Stellung des Antrages auf Entlassung,
4. wenn der / die Beihilfeberechtigte innerhalb der auf die Beendigung der Heilkur
folgenden zwölf Kalendermonate in den Ruhestand tritt, es sei denn, dass die
Heilkur wegen der Folgen einer Dienstbeschädigung durchgeführt wird,
5. solange der / die Beihilfeberechtigte aus straf- oder
dienstordnungsrechtlichen Gründen vorläufig des Dienstes enthoben ist,
6. wenn die Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung unmittelbar bevorsteht,
7. wenn dem / der Beihilfeberechtigten auf Grund besonderer Vorschriften wegen
des Leidens, aufgrund dessen er die Heilkur beantragt hat, ein Anspruch auf
Heilfürsorge zusteht.
Beihilfen zu Nachkuren werden nicht gewährt.
Kosten für Therapien, die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt und nach § 8 Abs. 8 BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind, sind nicht beihilfefähig.
Die Anerkennung erstreckt sich auf einen Behandlungszeitraum von bis zu 23 Kalendertagen (in Ausnahmefällen bis zu 30), einschließlich der An- und Abreisetage.
Die Anerkennung erlischt, wenn die Behandlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides begonnen wird. Sollte ein rechtzeitiger Beginn der Heilkur nicht möglich sein, so ist die beihilferechtliche Anerkennung der Aufwendungen für eine Heilkur erneut zu beantragen.