Heilkuren II

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Heilkuren

Anerkennung

Die Anerkennung einer Heilkur durch die Beihilfestelle ist nicht zulässig

1. wenn der / die Beihilfeberechtigte in den dem Antragsmonat
    vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen im öffentlichen Dienst
    beschäftigt ist.


Nicht als Unterbrechung der Beschäftigung gelten Zeiten in denen wegen eines Urlaubs, der die Dauer von 30 Kalendertagen nicht überschreitet, keine Dienst, Amts- oder Anwärterbezüge gezahlt werden

  • einer Elternzeit nach § 19a Urlaubsverordnung
  • einer Beurlaubung nach § 87a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 87a Abs. 2 LBG

 

  sowie

  • einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde     
    oder die von ihr bestimmte Stelle anerkannt hat, dass dieser Urlaub
    dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.

 

2. wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits
    eine Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur, zu deren Kosten eine Beihilfe
    gezahlt wurde ein von einem Träger der Sozialversicherung verordnetes
    Heilverfahren oder eine von diesem Träger bezuschusste Kur oder ein Kur- oder
    Heilverfahren nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) durchgeführt wurde.

Bei unmittelbaren Landesbediensteten kann das für das Beihilferecht    
zuständige Ministerium bei schweren, chronischen Leiden oder nach einer
schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung von der Einhaltung der Frist absehen, wenn nach dem Gutachten des Amts- oder Vertrauensarztes aus zwingenden Gründen eine Heilkur in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist.

3. nach Kündigung des Dienstverhältnisses oder nach Stellung des Antrages auf Entlassung,

4. wenn der / die Beihilfeberechtigte innerhalb der auf die Beendigung der Heilkur
    folgenden zwölf Kalendermonate in den Ruhestand tritt, es sei denn, dass die
    Heilkur wegen der Folgen einer Dienstbeschädigung durchgeführt wird,

5. solange der / die Beihilfeberechtigte aus straf- oder
   dienstordnungsrechtlichen Gründen vorläufig des Dienstes enthoben ist,

6. wenn die Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung unmittelbar bevorsteht,

7. wenn dem / der Beihilfeberechtigten auf Grund besonderer Vorschriften wegen
    des Leidens, aufgrund dessen er die Heilkur beantragt hat, ein Anspruch auf
    Heilfürsorge zusteht.

Beihilfen zu Nachkuren werden nicht gewährt.

Kosten für Therapien, die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt und nach § 8 Abs. 8 BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind, sind nicht beihilfefähig.

Die Anerkennung erstreckt sich auf einen Behandlungszeitraum von bis zu 23 Kalendertagen (in Ausnahmefällen bis zu 30), einschließlich der An- und Abreisetage.

Die Anerkennung erlischt, wenn die Behandlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides begonnen wird. Sollte ein rechtzeitiger Beginn der Heilkur nicht möglich sein, so ist die beihilferechtliche Anerkennung der Aufwendungen für eine Heilkur erneut zu beantragen.

 

 
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