Zentrale Rufnummer der Abteilung Beihilfenberechnung 06322/936-274
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Heilkuren
Die Gewährung von Beihilfen zu Heilkuren richtet sich nach § 47 der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO).
Voraussetzungen
Beihilfen zu Heilkuren unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan werden nur Beamten mit Dienst- oder Anwärterbezügen gewährt, wenn die Heilkur aufgrund des Gutachtens eines von der Beihilfestelle beteiligten Amts- oder Vertrauensarztes
- als Heilmaßnahme zur Verhütung einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit unaufschiebbar und unbedingt notwendig ist,
- nicht durch eine andere Behandlungsweise am Wohnort oder in nächster Umgebung mit gleicher Erfolgsaussicht zu ersetzen ist und
- die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Heilmaßnahme anerkannt hat.
Beihilfefähig sind Aufwendungen für
- Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)/Zahnärzte (GOZ)
- Aufwendungen für ärztlich verordnete Heil- und Verbandsmittel,
- Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen im Rahmen der Anlage 3 zu § 22 BVO (hier ist darauf zu achten, dass nur die ausdrücklich in Anlage 3 genannten Behandlungen zu den jeweiligen Höchstbeträgen als beihilfefähig anerkannt werden können)
- der Schlussbericht der Kurärztin oder des Kurarztes
- die Kurtaxe
- die Unterkunft und Verpflegung für längstens 23 Tage in Höhe von 16,00€ täglich. An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Kurtag
- die Unterkunft muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein. Der Kurort muss im Heilkurorteverzeichnis des für das Beihilferecht zuständigen Ministeriums enthalten sein
- Fahrtkosten, die aufgrund eines aus medizinischen Gründen notwendigen Transportes mit einem Krankentransportwagen entstehen, bis zur Höhe der nach dem jeweiligen Landesrecht berechneten Beträge (§ 48 Nr. 1 BVO i.V.m. § 30 Abs. 3 Nr. 1 BVO)
- Fahrtkosten, unabhängig vom genutzten Beförderungsmittel, in Höhe von 0,25 € je gefahrenem Kilometer, jedoch insgesamt bis zu einem Höchstbetrag von 200,00 € insgesamt (§ 48 Nr. 2 BVO i.V.m. § 30 Abs. 3 Nr. 3 BVO). Hierbei ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen dem Wohnort und dem Sanatorium zu Grunde zu legen.